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elektronische Gesundheitskarte
Elektronische Gesundheitskarte im Land Bremen
Aufgrund der Vereinbarung zwischen Bremen/ Bremerhaven und der AOK bekommen Personen mit Leistungsbezug nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Bremen und Bremerhaven eine reguläre Krankenkassen-Chipkarte der AOK. Jede leistungsberechtigte Person erhält eine eigene Karte. Zur Zeit stellt die AOK Bremen alle Karten um auf die elektronische Gesundheitskarte.
Die AOK übernimmt in diesen Fällen nur die Durchführung der Krankenbehandlung, es entsteht keine "echte" Mitgliedschaft bei der AOK. Betroffene Personen erhalten eingeschränkte Leistungen, Details enthält die Fachliche Weisung zu § 4.
Das Amt für Soziale Dienste (AfSD) muss Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG bei der AOK anmelden. Die Krankenkassenkarte/ Gesundheitskarte wird dann von der AOK direkt an den/ die Leistungsberechtigte/n verschickt. Eine Ausnahme bilden Personen, die in der zentralen Aufnahmestelle Bremen (ZAST) gemeldet sind. Für sie stellt die AOK eine Ersatzkarte aus, die zunächst an die ZAST geschickt wird.
Der Leistungs-Anspruch beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vorliegen. Ist eine Karte unverzüglich notwendig, stellt die AOK per FAX eine vorläufige Karte aus.
Bei Fragen oder Problemen können Sie gerne unsere offene Beratung besuchen.
Elektronische Gesundheitskarte in Niedersachsen
Wie der Flüchtlingsrat Niedersachsen informiert, wird die Einführung von elektronischen Gesundheitskarten für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG zur Zeit (Juni 2014) im niedersächsischen Landtag diskutiert.