Bremen erschwert Bleiberecht für Jugendliche
Mit Verweis auf die neue Bleiberechtsregelung für Jugendliche auf Bundesebene (§ 25a AufenthG) wurde die bisherige Bremer Regelung abgeschafft. Jugendlichen in Bremen wird es damit schwerer gemacht, sich vor einer Abschiebung zu schützen. Der neue Bremer Erlass führt darüber hinaus eine Klausel zur Sippenhaftung ein.
Zusammen mit weiteren Änderungen im Ausländerrecht führte die Bundesregierung mit einem neuen Gesetz eine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung für Jugendliche ein, den neuen Paragraphen 25a im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dies nahm der Senator für Inneres in Bremen zum Anlass, die Bremer Bleiberechtsregelung für Jugendliche (Erlass e10-09-03) zu streichen. Stattdessen verweist ein neuer Erlass auf § 25a AufenthG und fügt noch eine Klausel zur Sippenhaftung hinzu: Eine Aufenthaltserlaubnis soll nicht erteilt werden, "wenn Familienangehörige in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sind."
Nach § 25a AufenthG kann bestimmten Jugendlichen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Geschieht dies, kann in bestimmten Fällen auch den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gesetzestext und Erläuterungen zu § 25a AufenthG finden sich in einem Informationsblatt von Diakonie und Caritas (Stand: 30.06.2011). Im Kommentar der GGUA finden sich weitere Hinweise.