Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ Asylbewerber*innen in Sammelunterkünften verstößt gegen Grundgesetz
Am 24.11.2022 wurde der Beschluss des BVerfG veröffentlicht, dass die sog. "Sonderbedarfsstufe" (§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ihnen hat der Gesetzgeber ab dem 1. September 2019 einen um 10 % geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene „Sonderbedarfsstufe“ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wird. Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar.
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