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Einbürgerung
Stand: 24.03.2017
Die zur Zeit gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) ist stark veraltet. Sie ist nach zahlreichen Gesetzesänderungen nicht angepasst worden. Aus diesem Grund hat das Bundesinnenministerium (BMI) sogenannte "Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz" veröffentlicht. Sie stellen allerdings keine Verwaltungsvorschriften dar, sondern "dienen lediglich den zuständigen Behörden als unverbindliche Hinweise" (Quelle).
Der Bremer Innensenator wiederum hat auch "Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz" veröffentlicht. Diese unterscheiden sich in Details von den Anwendungshinweisen des BMI. Die Anwendungshinweise des Bremer Innensenators haben laut des zugehörigen Anschreibens "Erlasscharakter". Desweiteren gibt es einen "Praxisleitfaden".
Auf fragdenstaat.de sind weitere Erlasse und Rundschreiben des Bremer Innensenators zum Thema Einbürgerung hinterlegt:
- Die Anrechnung von Zeiten mit einer Aufenthaltsgestattung bei Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist bereits in den bremischen "Vorläufigen Anwendungshinweisen" vorgeschrieben.
- Es gibt spezielle Regeln für Seeleute (zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten)
- Es gibt spezielle Regeln für Unter-27-jährige
- Es gibt spezielle Regeln für Minderjährige (zur Mehrstaatigkeit), die den "Praxisleitfaden" diesbzgl. korrigieren.
- Es gibt allgemeine Regeln zur Mehrstaatigkeit sowie spezielle Regeln für Personen, die ihre deutsche oder andere Staatsangehörigkeit wegen einer Optionspflicht verloren haben, die heute nicht mehr bestehen würde
- Es gibt spezielle Regeln für Staatenlose, die aufgrund einer bereits erteilten Einbürgerungszusicherung ihre bisherige Staatsangehörigkeit verloren haben.